Unterhalt nach der Scheidung

Frau und Herr N. sind seit 25 Jahren verheiratet. Die gemeinsamen Kinder sind längst außer Haus. Auch Herr N. ist vor einem Jahr ausgezogen und lebt seitdem mit seiner Freundin zusammen. Herr N. hat seiner Frau wiederholt versprochen, zu ihr zurückzukehren. Nachdem diesem Versprechen jedoch keine Taten folgten, möchte Frau N. die endgültige Trennung. Sie war wegen der Kinderbetreuung 15 Jahre nicht berufstätig und verdient derzeit weit weniger als ihr Mann.

Unterhalt nach Verschulden

Grundsätzlich gilt für den Unterhalt nach der Scheidung das Verschuldensprinzip: der Ehegatte, der an der Scheidung allein oder überwiegend schuld ist, muss dem schuldlosen (weniger schuldigen) Ehegatten Unterhalt zahlen.

Dieser Unterhalt ist „subsidiär“, d.h. eine Unterhaltspflicht besteht nur, soweit der andere Ehegatte darauf angewiesen ist. Kann dieser durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst für seinen Unterhalt sorgen, muss auch der schuldige Ex-Partner nicht zahlen.

Sind beide Ehegatten gleichermaßen schuld an der Scheidung, bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche.

Wie hoch ist der Unterhalt nach der Scheidung?

Das Gesetz macht die Höhe des Unterhalts abhängig von den Lebensverhältnissen der Ehegatten. Die Gerichte bemessen den Unterhalt nach bestimmten Prozentsätzen des Nettoeinkommens der Ehegatten. Zum Nettoeinkommen zählen auch Sonderzahlungen, Überstundenentgelte oder eine Abfertigung.

Für die Unterhaltsberchnung verwenden die Gerichte zwei verschiedene Formeln, je nachdem ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein eigenes Einkommen bezieht oder nicht.

Die Prozentsätze

Hat der Ehepartner kein eigenes Einkommen, beträgt sein Unterhaltsanspruch 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtetigen.

Hat der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, stehen ihm 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich seines eigenen Einkommens zu.

Hat der Unterhaltspflichtige weitere Unterhaltspflichten, so verringern sich diese Prozentsätze:

  • für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden jeweils 4 Prozentpunkte abgezogen,
  • für eine unterhaltsberechtigte (neue) Ehefrau um 3 bis 4 Prozentpunkte.

Muss beispielsweise der unterhaltspflichtige geschiedene Mann für die geschiedene Frau ohne eigenes Einkommen und für einen studierenden Sohn Unterhalt zahlen, erhält die Frau 29% des Nettoeinkommens des Mannes als Unterhalt.

Heiratet der geschiedene Mann wieder und hat die neue Ehefrau kein eigenes Einkommen, so reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau weiter auf 25-26% des Einkommens des Mannes. Heiratet der Mann nicht wieder, sondern lebt mit der neuen Partnerin in Lebensgemeinschaft zusammen, gibt es keine weiteren Abzüge bei der Unterhaltsbemessung.

Wieviel muss nun Herr N. nach der Scheidung zahlen?

Herr N. verdient monatlich € 3.500,– netto, plus Sonderzahlungen. Unter Umlegung der Sonderzahlungen beträgt sein monatliches Nettoeinkommen € 4.083,–. Frau N. verdient als Sekretärin monatlich € 1.000,–, 14 mal jährlich, also durchschnittlich monatlich € 1.166,– inklusive anteilige Sonderzahlungen. Das gemeinsame durchschnittliche Monatseinkommen beträgt daher € 5.249,–.

Herr N. muss daher zahlen: 40 % von € 5.249,–, das sind € 2.099,– abzüglich Einkommen der Frau von € 1.166,–: € 933,–.

Die Freundin von Herrn N. ist nicht unterhaltsberechtigt. Auch wenn Herr N. daher faktisch für ihren Unterhalt aufkommt, sind diese Zahlungen nicht zu berücksichtigen.

Hat Herr N. mit seiner Freundin ein Kind, reduziert sich die Unterhaltspflicht für seine Ehefrau um 4% auf 36% des gemeinsamen Einkommens abzgl. Eigeneinkommen der Frau.

Unser Tipp an Frau N.:

Frau N. kann gegen Herrn N. natürlich die Scheidungsklage einbringen und diese wird voraussichtlich auch Erfolg haben. Dass Herr N. seine Frau verlassen und mit seiner Freundin zusammengezogen ist, wird im Regelfall eine schwere Eheverfehlung darstellen. Anders wäre es nur, wenn seinem Auszug schwere Eheverfehlungen von Frau N. vorangegangen wären.

Trotzdem ist Frau N. besser beraten, wenn nicht sie die Scheidungsklage einbringt sondern sie die Klage von Herrn N. wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft abwartet. Dann käme ihr die sogenannte „Durchhalteprämie“ zugute: ein Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe. Vor allem hätte sie – sollte Herr N. vor ihr sterben – Anspruch auf die volle Witwenpension. Auf diese wird sie angewiesen sein, wenn sie keine ausreichende Eigenpension erwarten kann.

Nach einer Verschuldensscheidung ist die Witwenpension stets nur so hoch wie der Unterhalt, der konkret vom Unterhaltspflichtigen bezahlt wurde.

Verschuldensunabhängiger Unterhalt

Seit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 gibt es auch einen Unterhaltsanspruch, der von einem Verschulden des anderen Ehegatten unabhängig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Kindererziehung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Auch für die sogenannte „Hausfrauenehe“ kommt dieser Unterhaltsanspruch in Betracht. War ein Ehegatte (meist die Ehefrau) während der Ehe voll mit der Haushaltsführung beschäftigt und kann nun seinen Unterhalt nicht selbst verdienen, steht ihm ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zu.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und ist meist niedriger als der Verschuldensunterhalt.

Weitere Informationen zu den Scheidungsgründen

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