Unterhalt für Kinder berechnen

Wer ist für Kinder unterhaltspflichtig?

Nach dem Gesetz sind beide Eltern für ihre Kinder unterhaltspflichtig. Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt damit seine Unterhaltspflicht. Der andere Elternteil muss für den finanziellen Bedarf des Kindes aufkommen und den Geldunterhalt („Alimente“) zahlen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt für Kinder aus einer Ehe und für uneheliche Kinder sind gleich.

Solange die Eltern in Lebensgemeinschaft oder in Ehe zusammenleben, wird sich die Frage nach der Höhe des Unterhaltsanspruches der Kinder regelmäßig nicht stellen. Der Unterhalt wird in sogenannten Naturalleistungen erbracht: Die Eltern zahlen die Miete der Wohnung, Kleidung und Schulbedarf der Kinder, finanzieren den gemeinsamen Urlaub etc.

Bei der Trennung müssen sich die Eltern darüber einigen, wo die Kinder künftig leben sollen. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, ist der betreuende Elternteil und erfüllt durch die Betreuung seine Unterhaltspflicht. Der andere muss Alimente zahlen. Nach der Trennung ist der Unterhalt für die Kinder grundsätzlich als Geldunterhalt zu zahlen.

Einkommen als Grundlage für die Unterhaltsberechnung

Die Höhe des Geldunterhaltes berechnen die Gerichte mit bestimmten Prozentsätzen des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

13. und 14. Monatsgehalt, Zulagen, Überstundenabgeltung, Prämien, Boni etc. sind Teil des Einkommens. Ebenso wird der Wert von Sachbezügen zum Einkommen gezählt, wie zB eines Dienstwagens, der auch privat benützt werden darf. Bei Unternehmern wird der Gewinn nach Steuern herangezogen, der um steuerliche Abschreibungen korrigiert wird. Entscheidend ist immer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Auch Einkünfte aus Vermietung von Liegenschaften, Erträgnisse von Sparanlagen, Dividenden, Pensionen usw. werden berücksichtigt.

Muss der Unterhaltspflichtige auch noch für andere Personen Unterhalt zahlen, werden diese weiteren Unterhaltspflichten als Abzüge von den Prozentsätzen berücksichtigt.

Die Prozentsätze

Der Unterhalt wird nach dem Alter des Kindes mit folgenden Prozentsätzen jeweils vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen berechnet:

  • für Kinder unter 6 Jahren 16 %
  • für Kinder von 6 bis 10 Jahren 18 %
  • für Kinder von 10 bis 15 Jahren 20 %
  • für Kinder ab 15 Jahren 22 %.

Diese Prozentsätze reduzieren sich bei weiteren Unterhaltspflichten

  • für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um jeweils 1 %
  • für jedes weitere Kinder ab 10 Jahren um jeweils 2 %
  • für die (geschiedene) Ehefrau um bis zu 3 %.

Was heißt das in Zahlen?

Herr K. verdient netto € 3.000,– monatlich, 14 x jährlich. Seine geschiedene Frau betreut in ihrem Haushalt die zwei gemeinsamen Kinder im Alter von 12 und 4 Jahren. Wegen der Kinderbetreuung geht sie nicht arbeiten. Herr K. muss für die beiden Kinder und für seine geschiedene Frau Unterhalt zahlen.

Das Jahreseinkommen von Herrn K. beträgt inklusive der Sonderzahlungen netto € 42.000,– (€ 3000,– x 14).  Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt daher 1/12 davon, sohin € 3.500,–. Das ist die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt.

Die Unterhaltspflicht von Herrn K. beträgt daher für

  • die Ex-Frau 25 % des Nettoeinkommens (33 % – 2 x 4 % wegen der weiteren Unterhaltspflichten für die beiden  Kinder) € 875,–
  • die 12-jährige Tochter 16 % (20 % des Nettogehalts – 3 % für die Ex-Frau und – 1 % für den Sohn unter 10 Jahren) € 560,–
  • den 4-jährigen Sohn 11 % (16 % des Nettogehalts – 3 % für die Ex-Frau und – 2 % für die Tochter über 10 Jahren) € 385,–.

Bezieht die Mutter, in deren Haushalt die Kinder leben, die Familienbeihilfe für die Kinder, reduzierte sich der zu zahlende Unterhalt wegen teilweiser Anrechnung der Familienbeihilfe. Nach Einführung des Familienbonus Plus hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 150/19s vom 11.12.2019 klargestellt, dass die Familienbeihilfe bei der Berechnung des Unterhalts nicht mehr berücksichtigt wird.

„Luxusgrenze“ für die Unterhaltsberechnung

Die Gerichte beschränken den Unterhalt der Kinder mit der sogenannten Luxusgrenze. Diese wird je nach dem Alter der Kinder und je nach Gericht (die Rechtsprechung ist nicht einheitlich) mit dem 2- oder 2,5-fachen des Durchschnittsbedarfs (Regelbedarfs) berechnet. Die Gerichte in Wien gehen davon aus, dass die Luxusgrenze für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren mit dem doppelten Durchschnittsbedarf berechnet wird und für Kinder ab 10 Jahren mit dem 2,5-fachen. Die Durchschnittsbedarfssätze sind nach dem Alter der Kinder gestaffelt.

Die Gerichte wollen mit dieser „Playboygrenze“ eine für die Entwicklung des Kindes schädliche Überalimentierung verhindern.

Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltspflichtigen

Kredite oder sonstige Belastungen des Unterhaltspflichtigen sind bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise nicht zu berücksichtigen.

Vom Nettoeinkommen werden nur unabwendbare und lebensnotwendige Ausgaben abgezogen, wie Kosten ärztlicher Behandlung, beruflicher Bedarf und Ähnliches. Die Rechtsprechung legt hier einen besonders strengen Maßstab an.

Aufwendungen des täglichen Lebens sind meist nicht abzugsfähig. Dies betrifft Wohnkosten, wie Miete oder Kreditraten für den Kauf einer Eigentumswohnung, Haushaltskosten, Versicherungen etc. Berufsbedingte Kosten mindern die Bemessungsgrundlage wie zB Kosten eines beruflich notwendigen KFZ oder berufliche Telefonkosten.

Eine gesetzliche Belastungsgrenze für den Unterhaltspflichtigen gibt es nicht. Die Gerichte orientieren sich am pfändungsfreien Existenzminimum nach der Exekutionsordnung, das für Unterhaltsexekutionen gilt.

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