Scheidung mit Auslandsbezug – Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Beispiele:

1. Frau M. und Herr N. sind beide deutsche Staatsbürger und haben vor 10 Jahren in Deutschland geheiratet. Zunächst lebten sie in Deutschland und sind aus beruflichen Gründen vor rund 2 Jahren nach Wien übersiedelt. Sie haben sich auseinander gelebt und möchten sich einvernehmlich scheiden lassen.

2. Frau A. und Herr B. sind verheiratet und lebten gemeinsam in Wien. Frau A. ist amerikanische Staatsbürgerin, Herr B. hat die Staatsangehörigkeit der Schweiz. Frau A. hat sich in Wien nicht wirklich eingelebt und ist deshalb vor 2 Jahren in die USA zurück übersiedelt. Herr B. hat kaum Kontakt zu ihr und möchte sich jetzt scheiden lassen. Auf eine einvernehmliche Scheidung konnten sich die Partner nicht einigen.

Eheverträge haben beide Paare nicht abgeschlossen, und auch keine Rechtswahl getroffen.

Wo kann die Scheidung durchgeführt werden und welches Recht kommt auf die Scheidung zur Anwendung?

Einheitliche Vorschriften in der Europäischen Union

Die Europäische Union hat mit zwei Verordnungen für die meisten Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Scheidung einer Ehe vereinheitlicht. Primärer Anknüpfungspunkt dieser Regelungen ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Paares, nicht mehr die Staatsangehörigkeit.

Mit 21.6.2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III- Verordnung) in Kraft getreten, die das auf eine Ehescheidung anzuwendende Recht verbindlich festlegt. Danach ist auf die Scheidung einer Ehe das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. zuletzt hatten, wenn dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der beiden Partner dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sonst kommt das Recht des Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Partner im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes haben. Gibt es keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichtes. Wo ein Paar geheiratet hat, ist nicht relevant.

Wo gilt die Verordnung?

Teilnahmestaaten der Rom III- Verordnung sind derzeit neben Österreich auch Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn.

Was bedeutet anwendbares Recht?

Unter dem anwendbaren Recht ist das materielle Scheidungsrecht zu verstehen. Dieses regelt die Voraussetzungen und Arten einer Ehescheidung. Manche Rechtsordnungen sehen eine erforderliche Trennungszeit vor der Scheidung vor, wie die deutsche Rechtsordnung das „Trennungsjahr“ oder die italienische eine Trennungszeit von 3 Jahren.

Die österreichische Rechtsordnung kennt eine einvernehmliche Scheidung, die keine Trennungszeit voraussetzt, und auch eine Scheidung aus Verschulden, die es in anderen Rechtsordnungen nicht mehr gibt. Manche Rechtsordnungen fordern als Voraussetzung für die Scheidung das Vorliegen bestimmter Gründe.

Die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Folgen der Scheidung sind hingegen nicht umfasst, ebenso wenig Fragen der Obsorge, Betreuung und Alimentation der gemeinsamen Kinder.

Die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 regelt seit 29.1.2019, welches Recht auf den ehelichen Güterstand und die  Vermögensaufteilung bei der Scheidung anzuwenden ist.

Wo kann sich ein Paar scheiden lassen?

Seit 1. März 2005 regelt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa Verordnung) für alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Ehescheidungen. Nach dieser Verordnung können für eine Scheidung die Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten zuständig sein. Die Ehepartner haben also eine Wahl, wo sie ein Scheidungsverfahren anhängig machen wollen.

Unter anderem besteht eine Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Landes, in dem die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, sofern einer dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kehrt ein Partner nach der Trennung in sein Heimatland zurück, kann er die Scheidung nach einer gewissen Zeit auch dort einleiten. Es besteht auch eine Zuständigkeit der Gerichte des Landes, dessen Staatsbürgerschaft beide Partner besitzen.

Werden Anträge oder Klagen auf Scheidung bei (nach dieser Verordnung zuständigen) Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten eingebracht, ist das Gericht zuständig, bei dem der Antrag oder die Klage zuerst eingebracht wurde.

Die Entscheidung des zuständigen Gerichtes ist ohne weiteres Anerkennungsverfahren in allen Mitgliedsstaaten gültig und wirksam. Das erkennende Gericht stellt dazu ein spezielles mehrsprachiges Formblatt aus.

Die Beispiele zur Veranschaulichung

Angewendet auf den Beispielsfall 1 bedeutet dies, dass Herr N. und Frau M. ihre Scheidung in Österreich durchführen können. Da sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben, wäre auch ein Gericht in Deutschland zuständig. Ob die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt sind und eine Scheidung möglich ist, richtet sich nach österreichischem Recht.

Die Ehepartner könnten ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abwickeln, die nur voraussetzt, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist. Dabei kann das Paar auch in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Einhaltung des Trennungsjahres, wie es das deutsche Recht vorsieht, ist nach österreichischem Recht nicht erforderlich.

Auch im Beispielsfall 2 wäre ein österreichisches Gericht zuständig und könnte Herr B. in Österreich die Scheidungsklage einbringen, weil die Partner in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Herr B. noch hier lebt. Auch hier wäre nach österreichischem Recht zu prüfen, ob die Scheidung zulässig ist. Herr B. wäre mit seiner Scheidungsklage erfolgreich, wenn er Frau A. eine schwere Eheverfehlung nachweisen kann.

Rechtswahl im Ehevertrag

Die Ehepartner können vereinbaren, welches Recht auf ihre Scheidung anzuwenden sein soll. Sie können beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Vor allem für Paare, die beruflich öfter den Wohnort wechseln und ins Ausland ziehen müssen, kann es sinnvoll sein, eine Rechtswahl in einem Ehevertrag zu treffen und so transparente und sichere Verhältnisse zu schaffen. Dies gilt besonders auch für die Frage des nachehelichen Unterhalts.

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