Vereinbarungen über die Ehewohnung bei der Scheidung

Familie M.:

Frau und Herr M. besitzen gemeinsam ein Einfamilienhaus, in dem sie mit ihren drei Kindern leben. Der Sohn ist 19 Jahre alt und wird in 2 Jahren die Fachhochschule abschließen. Die Töchter sind 16 und 14 Jahre alt und besuchen ein Gymnasium. Beide Ehepartner sind berufstätig. Sie möchten sich scheiden lassen. Einig sind sie sich auch, dass die Kinder hauptsächlich bei der Ehefrau leben sollen. Der Ehemann ist bereit auszuziehen. Die Ehefrau möchte mit den Kindern im Haus bleiben, sie kann den Ehemann jedoch nicht auszahlen. Es sind auch nicht genügend Ersparnisse vorhanden, um einen finanziellen Ausgleich zu finden. Es wurde ihnen gesagt, dass sie das Haus dann bei der Scheidung verkaufen müssten. Gibt es Alternativen zum Hausverkauf?

Alternativen zum Verkauf der Ehewohnung

In einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren gibt es nur begrenzte Möglichkeiten, wie ein Gericht entscheiden und den Zugewinnausgleich vornehmen kann. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stehen den Partnern viele Möglichkeiten offen, die sie auf ihre individuelle Situation zuschneiden können.

Im Normalfall gilt, dass das eheliche Vermögen je zur Hälfte zwischen den Partnern geteilt wird. Die Ehewohnung kann nun in den meisten Fällen nicht real geteilt werden. Weder eine Eigentumswohnung noch ein Einfamilienhaus sind baulich in der Regel so angelegt, dass aus einem Objekt zwei getrennte Wohneinheiten geschaffen werden können. Selbst wenn dies baulich möglich ist, wollen viele Partner nach der Scheidung nicht als Nachbarn Tür an Tür miteinander leben.

Oft gibt es eine zweite Wohnung, in die der andere Partner ziehen kann. Vielleicht wurde zu Anlagezwecken eine Eigentumswohnung angeschafft, die nun ein Partner erhält, der andere übernimmt die Ehewohnung. Oft kann auch ein finanzieller Ausgleich durch die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse geschaffen werden. Der Partner, der die Wohnung aufgibt, erhält einen entsprechend höheren Teil an den ehelichen Ersparnissen und kann sich damit eine neue Wohnmöglichkeit schaffen.

Oft ist die Ehewohnung allerdings weit mehr wert als die übrigen ehelichen Vermögenswerte, sodass fairer Wertausgleich nicht möglich ist.

Ausgleich mit Unterhaltsansprüchen

Hat ein Partner Unterhaltsansprüche gegen den anderen, kann die Ausgleichszahlung für die Ehewohnung auch mit den Unterhaltsansprüchen ganz oder teilweise verrechnet werden. Anstatt Unterhalt zahlen zu müssen, kann ein Partner dem anderen seinen Eigentumsanteil an der Ehewohnung übertragen oder ihm ein befristetes oder unbefristetes Wohnrecht am Haus oder an der Wohnung einräumen.

Bitte beachten Sie: soll für die Übertragung der Ehewohnung ein ganz oder teilweiser Unterhaltsverzicht abgegeben werden, kann dies zum Verlust der pensionsrechtlichen Absicherung führen. Deshalb raten wir, sich unbedingt über die Konsequenzen eines Unterhaltsverzichts im Vorhinein zu informieren.

Befristete Wohnmöglichkeit und späterer gemeinsamer Verkauf

Würde im Beispielsfall das Haus bei der Scheidung verkauft, müsste die Ehefrau eine neue Wohnung finanzieren, die groß genug ist für 4 Personen. Bei den derzeitigen Immobilienpreisen eine große finanzielle Belastung, obwohl die Kinder in absehbarer Zeit ausziehen und ihr eigenes Leben führen werden. Danach wäre die neue Wohnung vermutlich zu groß für sie. Diese Kosten können die Partner vermeiden, indem die Ehefrau eine befristete Wohnmöglichkeit in der Ehewohnung erhält. Sie kann mit den Kindern im Haus bleiben, bis diese ein bestimmtes Alter erreicht haben oder selbsterhaltungsfähig sind und ausziehen. Danach verkaufen die Partner gemeinsam die Ehewohnung und teilen den Verkaufserlös.

Wir empfehlen in diesem Fall, das Wohnrecht und auch die Bedingungen für den späteren Verkauf im Scheidungsvergleich genau zu regeln. Die Partner können einvernehmlich von diesen Regeln immer abgehen. Gibt es allerdings Unstimmigkeiten, können sie auf diese Regeln zurückgreifen und so Streit oder gar eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung bei der Scheidung

Gerichtliches Aufteilungsverfahren nach der Scheidung

Scroll To Top