Viele gute Gründe für ein Testament

Es gibt viele gute Gründe sich mit dem Thema Testament zu befassen: So haben etwa Lebensgefährten wechselseitig kein gesetzliches Erbrecht. Wollen die Partner verhindern, dass nach ihrem Tod das eigene Vermögen weit entfernten Verwandten zufällt – die man unter Umständen nicht einmal kennt – sollte rechtzeitig ein Testament errichtet werden. Schließlich hat jeder das Recht selbst zu bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschieht.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Ist ein Testament oder Erbvertrag nicht vorhanden, regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, an welche Personen das Vermögen des Erblassers fällt. Zunächst erben die Personen, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern im Wesentlichen gleich gestellt. Sind keine erbberechtigten Personen vorhanden, erbt der Staat.

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in sogenannte „Linien“ ein:

1. Linie: Kinder – Enkel – Urenkel etc. des Erblassers
2. Linie: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Schwestern und Brüder inkl. Halbgeschwister des Erblassers)
3. Linie: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel/Tanten, Cousinen/Cousins etc.)
4. Linie: Urgroßeltern und deren Nachkommen.

Sind Verwandte aus der 1. Linie vorhanden, erben Verwandte aus weiteren Linien nichts. Innerhalb der Linien schließt das sogenannte Stammhaupt die Nachkommen aus. Das bedeutet: ist ein Kind vorhanden, bekommen Enkel nichts; ist ein Elternteil vorhanden, bekommen Geschwister nichts; sind Großeltern vorhanden, erben Tanten und Onkel nichts usw.

Der Ehepartner des Verstorbenen erbt neben Verwandten der 1. Linie 1/3 des Nachlasses, neben Verwandten der 2. und 3. Linie 2/3 des Nachlasses, sonst den ganzen Nachlass.

Beispiel 1:

Frau A. lebt mit Herrn B. in Lebensgemeinschaft. Herr B. verstirbt. Er hatte keine Kinder, seine Eltern sind längst verstorben. Auch sein Bruder ist bereits gestorben. Sein Neffe lebt in Kanada und hat seit Jahren keinerlei Kontakt mehr zu Herrn B.

Testament ist keines vorhanden, also kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen: Die Lebensgefährtin von Herrn B. hat kein gesetzliches Erbrecht. Das gesamte Vermögen erbt der Neffe in Kanada.

Beispiel 2:

Frau A. und Herr B. sind verheiratet. Mit ihnen lebt der Sohn von Frau A. aus erster Ehe. Für Herrn B. ist er wie sein eigener Sohn, er hat den Jungen jedoch nicht adoptiert. Seine Eltern hatten zu Herrn B. und seiner Familie den Kontakt abgebrochen, weil sie mit seiner Heirat nicht einverstanden waren. Herr B. stirbt.

Weil kein Testament vorhanden ist, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge Frau A. 2/3 des Nachlasses, ein Drittel fällt je zur Hälfte an die Eltern des Herrn B. Der Sohn von Frau A. geht leer aus.

Wie kann ein Testament errichtet werden?

Ein Testament muss zu seiner Wirksamkeit bestimmten Vorschriften entsprechen. Das eigenhändige Testament ist die verbreitetste Testamentsform. Der Erblasser muss eigenhändig den Text des Testamentes schreiben und seine Unterschrift darunter setzen. Wichtig ist, klare Formulierungen zu verwenden, um künftigen Streit um die Auslegung des Testaments zu vermeiden. Auch das Erstellungs- oder Änderungsdatum sollte angeführt werden.

Beim fremdhändigen Testament wird der Text des Testamentes vom Erblasser unterschrieben und vor drei Zeugen bekräftigt. Die Zeugen unterschreiben auf dem Testament mit dem Zusatz als Testamentszeugen. Im Streitfall müssen die Zeugen bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers darstellt.

Das mündliche Testament wird vor 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen abgegeben werden. Zu erwähnen sind noch das gerichtliche und notarielle Testament.

Auch das ist ein Testament

„Erben soll meine Tochter Barbara nicht meine Tochter Amalie“. Wenn dieser Satz vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, ist er ein gültiges Testament. Allerdings wird es schwierig sein festzustellen, was nun der letzte Wille des Erblassers war: Sollte Barbara alles erben und Amalie nichts? Oder umgekehrt?

Der Erblasser wäre durch folgende Formulierung besser bedient gewesen: „Meine Tochter Barbara soll alles erben. Meine Tochter Amalie setze ich auf den Pflichtteil.“ Oder umgekehrt.

Die wichtigste Regel bei der Errichtung des Testamentes lautet, klare und eindeutige Formulierungen zu verwenden. Sonst sind Streitigkeiten unter den Erben vorprogrammiert.

Das Gesetz regelt detailliert, welche Bestimmungen in Testamenten zulässig sind und welche unter Umständen zu einer Unwirksamkeit des Testamentes führen. Beschränkt ist die Testierfreiheit auch durch das Pflichtteilsrecht. Es empfiehlt sich daher, zur Testamentserrichtung einen Rechtsberater beizuziehen.

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