Rechtliches zur Lebensgemeinschaft

Verträge und Belege…

Die Lebensgemeinschaft ist anderes als die Ehe gesetzlich nicht speziell geregelt. Die Rechte und Pflichten in der Ehe sind genau gesetzlich festgelegt. Eheleute haben Unterhaltsansprüche gegeneinander, ein wechselseitiges Erbrecht und einen Anspruch auf Witwenpension usw. Das Ehegesetz regelt detailliert, ob auch nach der Scheidung ein Ehegatte Unterhaltsansprüche hat oder wie das gemeinsame Vermögen aufzuteilen ist. Die gesetzlichen Regelungen für Lebensgefährten sind jedoch oft nicht ausreichend.

Deshalb sollten Lebensgefährten Belege sammeln und aufbewahren: Rechnungen, damit bei der Trennung klar ist, was wem gehört, und Belege für Zahlungen, die bei der Trennung abgerechnet werden sollen.

Lebensgefährten können sich auch vertraglich mit einem sogenannten Partnerschaftsvertrag absichern. Für Verträge gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Sie können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Um die Vereinbarung im Ernstfall auch beweisen zu können, sollte man sie schriftlich abschließen.

Bestimmte schriftliche Verträge sind gebührenpflichtig nach dem Gebührengesetz. Allerdings sollte man sich nicht wegen der Gebühren von einer schriftlichen Regelung abhalten lassen. Ein Vertrag kann ein kostspieliges Gerichtsverfahren vermeiden oder Ansprüche in der Lebensgemeinschaft überhaupt erst begründen.

Manche Verträge müssen für ihre Wirksamkeit in einer bestimmten Form errichtet werden. So ist für Liegenschaftsverträge Schriftlichkeit und beglaubigte Unterfertigung erforderlich, damit der Vertrag im Grundbuch eingetragen werden kann. Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe müssen in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.

Verträge sind grundsätzlich verbindlich und können nur in Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen angefochten werden.

Deshalb sollte man sich gut überlegen ob und welche vertragliche Verpflichtung man wirklich übernehmen will.

Wer zahlt die Lebenshaltungskosten?

In der Lebensgemeinschaft macht es einen großen Unterschied, wer wofür sein Geld ausgibt.

Für die Ausgaben des täglichen Lebensbedarfs (wie etwa Lebensmittel, Miete, Betriebskosten etc.) gibt es bei Auflösung der Lebensgemeinschaft keinen Ersatz.

Andererseits werden Anschaffungen während der Lebensgemeinschaft bei deren Auflösung nicht zwischen den Partnern geteilt.

Das kann zu ungerechten Ergebnissen bei Trennung führen. Hat etwa N. die täglichen Lebenshaltungskosten abgedeckt, und P. die Kreditraten fürs Auto gezahlt, bleibt P. das Auto. Das Geld von N. ist verbraucht, es besteht kein Ersatzanspruch gegenüber P.

Deshalb sollte für die laufenden Ausgaben eine faire Kostenteilunggefunden werden: etwa ein gemeinsames Konto, auf das jeder Partner entsprechend seinem Einkommen einen Anteil einzahlt. Dann bleiben jedem Partner Mittel, um eigene Ersparnisse anzulegen oder in bleibende Werte zu investieren.

Wem gehören die Ersparnisse?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Lebensgefährte Eigentümer seines Vermögens ist und bleibt. Es sollte daher auch jeder Partner darauf schauen, seine eigenen Ersparnisse anzulegen.

Dieser Grundsatz gilt übrigens auch für Schulden: gegenüber der Bank haftet nur derjenige, der für einen Kredit „unterschrieben“ hat. Wie diese Schulden im Innenverhältnis zu tragen sind, bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten.

Gemeinsame Investitionen

Bei Anschaffungen können Lebensgefährten entweder gemeinsam Miteigentum erwerben. Oder die Anschaffung kann auf den Namen und die Rechnung eines Lebensgefährten gemacht werden, dann ist dieser Alleineigentümer.

Bei kleineren Investitionen wie Möbel oder Haushaltsgeräte ist es einfacher und zweckmäßiger, wenn sie nur von einem Partner gekauft werden. Das erleichtert die Aufteilung bei Beendigung der Lebensgemeinschaft: der Eigentümer nimmt die Gegenstände mit, es muss auch keine Ausgleichszahlung an den anderen bezahlt werden.

Der Käufer sollte darauf achten, dass die Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt werden.

Bei größeren Investitionen, kann Miteigentum sinnvoll sein. Besonders wenn beide Lebensgefährten mitzahlen oder wie bei Liegenschaften eine Wertsteigerung der Investition zu erwarten ist, ist Miteigentum interessant.

Investiert ein Lebensgefährte in das Eigentum des anderen, sollte sein Abgeltungsanspruch für den Fall der Trennung rechtzeitig vertraglich geregelt werden. Die Zahlung könnte auch als Kredit, mit oder ohne Zinsen, vereinbart werden.

Wird Miteigentum begründet, empfiehlt sich rechtzeitig eine vertragliche Regelung, wer die Sache bei Auflösung der Lebensgemeinschaft übernehmen kann und wieviel dem anderen auszuzahlen ist. So kann womöglich ein Gerichtsverfahren mit nachfolgender Versteigerung – und hohen Kosten! – vermieden werden.

Mitarbeit im Unternehmen des Lebensgefährten

Hilft ein Lebensgefährte im Betrieb des anderen mit, gibt es dafür keinen besonderen Abgeltungsanspruch bei Auflösung der Lebensgemeinschaft.

Auch hier gilt: Es sollte rechtzeitig eine vertragliche Regelung getroffen werden, etwa ein Beteiligungsverhältnis am Unternehmen oder ein Dienstverhältnis, jeweils mitsozialversicherungsrechtlicher Absicherung.

Beabsichtigt ein Partner aus lauter Liebe unentgeltlich im Betrieb des anderen mitzuarbeiten, sollte er bedenken, dass er bei Trennung nicht arbeitslosenversichert ist, keinen Pensionsanspruch erworben hat und ein Gehalt nur für 3 Jahre rückwirkend geltend machen kann, und anders als Eheleute auch keinen Unterhaltsanspruch hat.

So blind sollte die Liebe nicht machen…

Unterhalt zwischen Lebensgefährten

Es gibt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch zwischen Lebensgefährten.

Problematisch kann dies sein, wenn ein Partner gemeinsame Kinder betreut und deshalb nicht arbeitet, oder Angehörige des anderen pflegt, oder im Betrieb des anderen (ohne eigene Sozialversicherung und Anspruch auf Arbeitslosengeld) mitarbeitet.

Auch diese Bereiche sollten vertraglich geregelt werden. z.B. eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht für die Kinderbetreuung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft. Für bestimmte Leistungen zum Nutzen des Partners könnte eine Bezahlung vereinbart werden (allerdings sichert nur „angemeldete“ Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitlosengeld!).

Lebensgefährten haben beim Tod des Partners auch keinen Anspruch auf Witwenpension – egal wie lang sie zusammengelebt haben.

Gemeinsame Kinder

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft gelten als unehelich, die Obsorge hat nach dem Gesetz allein die Mutter. Die Kinder tragen auch den Familiennamen der Mutter.

Nach § 177 ABGB haben die Lebensgefährten jedoch die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge für ihre Kinder zu vereinbaren. Gibt es noch keine gerichtliche Regelung der Obsorge, bestimmen die Eltern die gemeinsame Obsorge vor dem Standesbeamten.

Die gemeinsame Obsorge kann vor allem bei einem frühen Tod der Mutter von Bedeutung sein und verhindert womöglich Streitigkeiten um die Obsorge mit anderen Familienangehörigen. Auch bei einer Trennung der Lebensgefährten kann die gemeinsame Obsorge für den Vater mehr Mitwirkung bei der Betreuung und Erziehung der Kinder bedeuten.

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft sind unterhaltsrechtlich und erbrechtlich Kindern aus einer Ehe gleichgestellt.

Für den Fall der Trennung sollten nicht nur die Obsorge und die Alimente für die Kinder geregelt werden, sondern auch das Besuchsrecht des Elternteiles, bei dem die Kinder nicht ständig leben werden. Bei gemeinsamer Obsorge muss festgelegt werden, bei welchem Elternteil die Kinder künftig hauptsächlich betreut werden.

Erbrecht

Lebensgefährten haben wechselseitig kein Erbrecht. Soll daher der Partner erbrechtlich bedacht werden, muss ein Testament gemacht werden.

Ein Testament ist jederzeit widerruflich. Vorsicht daher bei freigiebigen Leistungen in der Erwartung später etwas zu erben!

dazu ein Beispiel:
Die Lebensgefährten Herr K. und Frau N. sind beide in Pension. Da Herr K. ein schönes Haus besitzt, ist Frau N zu ihm gezogen. Frau N. hat nur eine kleine Pension, deshalb hat sie ihre frühere Wohnung aufgegeben. Gemeinsam können sie sich einen finanziell sorglosen Lebensabend gestalten. Herr K. stirbt überraschend.

Hat Herr K. kein Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin gemacht, hat diese keine erbrechtlichen Ansprüche. Sie auf den guten Willen der Erben von Herrn K. angewiesen. Sind diese nicht damit einverstanden, dass sie weiter im Haus lebt, muss sie ausziehen. Hat sie in das Haus des Herrn N. investiert, müsste Sie ihre Ansprüche unter Umständen erst mühsam im Klageweg durchsetzen. Als Ehefrau wäre sie gesetzlich abgesichert.

Gemeinsames Wohnen

Hauptmiet- (Untermiet-) wohnung

Lautet der Mietvertrag nur auf einen Lebensgefährten, hat der andere bei Trennung keinen gesetzlichen Anspruch, die Wohnung übernehmen zu können. Soll die Wohnung auf den anderen Partner übertragen werden, ist dies nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Nur bei Tod des Hauptmieters einer Wohnung, die dem Mietrechtsgesetz unterliegt, hat dessen Partner unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Eintrittsrecht.

Deshalb sollten Lebensgefährten entweder gemeinsam den Mietvertrag abschließen oder im Mietvertrag ein Weitergaberecht an den anderen Partner vereinbaren. Eine rechtzeitige interne Regelung ist zweckmäßig, wer nach der Trennung die Wohnung allein übernehmen wird und wie Investitionen des anderen abzugelten sind.

dazu ein Beispiel:
Frau D. und Herr M. leben in Lebensgemeinschaft. Sie haben einen gemeinsamen 5-jährigen Sohn. Beide sind berufstätig und finanziell unabhängig. Beide kümmern sich intensiv um ihren gemeinsamen Sohn. Sie bewohnen gemeinsam eine Hauptmietwohnung, die auf den Namen von Herrn M. angemietet wurde. Beide wollen sich trennen, Frau D. soll mit dem Sohn in der Mietwohnung wohnen bleiben.

Frau D. hat keine gesetzliche Möglichkeit, gegen den Willen des Vermieters den Hauptmietvertrag zu übernehmen. Wären Frau D. und Herr M. verheiratet, wäre dies möglich.

Einfamilienhaus

Die Lebensgefährten können nach beliebigen Anteilen schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft und damit am Haus begründen. Die Anteile der Partner nach ihrem Beitrag zur Finanzierung zu bestimmen, erleichtert die spätere Teilung und bietet jedem Partner eine adäquate Sicherstellung.

Für den Fall der Trennung empfiehlt sich eine Regelung wer das Haus übernehmen kann und den anderen mit welchem Betrag auszuzahlen hat. Anderenfalls müsste eine Teilungsklage eingebracht werden, die zur Versteigerung und Teilung des Verkaufserlöses führt.

Gemeinsames Wohnungseigentum

Seit 01.07.2002 ist gemeinsames Wohnungseigentum von Lebensgefährten möglich. Auch hier empfiehlt sich wieder eine vertragliche Regelung für den Fall der Trennung.

Bei Tod eines Wohnungseigentümers sieht das Gesetz vor, dass der andere Miteigentümer den Anteil übernehmen kann, er muss jedoch die gesetzlichen Erben nach dem Marktwert des Anteils des Verstorbenen auszahlen.

Diese Abfindung der Erben können die Lebensgefährten vertraglich anders regeln oder sogar ganz ausschließen. Eine solche Vereinbarung muss vor einem Rechtsanwalt oder einem Notar geschlossen werden.

Zweckmäßige Vollmachten

Damit Lebensgefährten bei Unfall oder Erkrankung des Partners Auskunft in medizinischen Belangen erhalten oder für den Partner im Notfall Entscheidungen treffen können, müßte eine Vollmacht für ärztliche Auskünfte oder Einwilligungen in lebensnotwendige Operationen ausgestellt werden.

In einer Vorsorgevollmacht kann ein Partner für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit den anderen zum Sachwalter bestellen.

Zweckmäßig können auch Vollmachten sein für Informationsrechte oder für die Vertretung eines Kindes bei Fehlen gemeinsamer Obsorge.

Vorsicht bei Auflösung der Lebensgemeinschaft: Vollmachten gelten bis zum Widerruf.

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