Familienbeihilfe und Familienbonus Plus

Familienbeihilfe

Auch wenn immer mehr Eltern nach der Scheidung ihre Kinder gemeinsam betreuen, ist das traditionelle Betreuungsmodell am weitesten verbreitet: Das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils (des betreuenden Elternteils)  und der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt (Alimente) für die Abdeckung der Lebenshaltungskosten des Kindes. Die Familienbeihilfe bezieht der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9.6.2002, G7/02, B1285/00 haben die Gerichte bei diesem Betreuungsmodell die Familienbeihilfe teilweise auf den Unterhalt angerechnet und so den Unterhaltsbetrag gemindert.  Dadurch sollte der geldunterhaltspflichtige Elternteil teilweise finanziell entlastet werden.

Familienbonus Plus

Nach Einführung des Familienbonus Plus per 1.1.2019 haben die Gerichte unterschiedlich entschieden, wie sich dieser Steuerabsetzbetrag auf die Unterhaltsbemessung auswirken sollte.

Diese Rechtsunsicherheit hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mit seiner Entscheidung vom 11.12.2019, 4 Ob 150/19s beendet. Diese Entscheidung hat klargestellt, dass die Familienbeihilfe seit Einführung des Familienbonus Plus bei der Bemessung des Unterhalts nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die steuerliche Entlastung, so der OGH, erfolge nunmehr ausschließlich über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag.

Nach der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werden die Gerichte den Unterhalt für Kinder höher bemessen als vorher.

Diese geänderte Rechtsprechung macht es möglich, auch die Anpassung bestehender Unterhaltsregelungen zu verlangen: Die Einführung des Familienbonus Plus und die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stellen geänderte Umstände dar, aus denen sich für unterhaltsberechtigte Kinder ein Anspruch auf eine Erhöhung des vereinbarten oder vom Gericht festgesetzten Unterhalts ergeben kann.

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