Einvernehmliche Scheidung

Die Scheidung einvernehmlich und ohne langwierige Streitereien durchzuführen, wünschen sich die meisten Paare. Beide wollen das Beste für ihre Kinder und beide wollen eine faire Lösung.

Die Schwierigkeiten liegen oft im Detail, bei der Einigung über die Scheidungsfolgen: Wer soll weiter im gemeinsamen Haus wohnen? Soll nach der Scheidung ein Partner Unterhalt an den anderen zahlen? Bei wem werden die Kinder künftig wohnen?

Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehepartner bei Gericht eine schriftliche Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen abschließen. Nur wenn sich die Eheleute darüber einig sind, kann die einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden.

In einem Scheidungsvergleich müssen verschiedene Punkte geregelt werden

Gemeinsame Kinder

Haben die Ehepartner gemeinsame Kinder, muss die Obsorge und Betreuung der Kinder geregelt werden und auch, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Scheidung hauptsächlich leben werden. Auch die Kontakte der Kinder zum anderen Elternteil müssen festgelegt werden.

Zu regeln sind im Scheidungsvergleich auch die Alimente für minderjährige Kinder.

Voraussetzung für die Scheidung ist auch die Absolvierung einer Elternberatung nach § 95 Absatz 1a Außerstreitgesetz, worüber dem Gericht eine Bestätigung vorzulegen ist. Dabei werden die Eltern von Kinderpsychologen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen informiert, wie sie mit den Bedürfnissen, Wünschen und Ängsten ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Scheidung am Besten umgehen und so den Kindern am Besten helfen können.

Unterhalt zwischen den Ehegatten

Im Scheidungsvergleich muss auch der wechselseitige Unterhaltsanspruch der Ehepartner geregelt werden.

Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Eheleute können wechselseitig auf Unterhalt verzichten. Ein solcher Verzicht sollte gut überlegt sein, wenn etwa ein Ehepartner keinen eigenen Pensionsanspruch hat oder bisher vom anderen finanziell abhängig war. Oft reicht eine Absicherung für die Zeit, bis nach der Scheidung eine Arbeit gefunden wird. Oder es müssen minderjährige Kinder betreut werden, und dadurch wird es schwierig bis unmöglich, einer Arbeit nachzugehen.

Beachten sollte man auch, dass durch die Scheidung die Mitversicherung in der Krankenversicherung des anderen Ehepartners wegfällt. Ein Anspruch auf Witwenpension besteht nur, wenn im Scheidungsvergleich ein Unterhaltsanspruch vereinbart ist.

Neben der Vereinbarung eines unbefristeten Unterhalts kann der Unterhalt auch befristet vereinbart werden. So kann beispielsweise eine Unterhaltszahlung an den Ehepartner, der künftig gemeinsame Kinder betreut, bis zu einem gewissen Alter der Kinder befristet werden.

Der Unterhalt kann abhängig von der Höhe der Einkommen der Ehepartner festgesetzt werden oder als Fixbetrag. Dieser muss auch bei einer Änderung des Einkommens (oder sonstiger Umstände) in gleicher Höhe bezahlt werden. Eine Wertsicherung des Unterhalts kann vorgesehen werden oder auch eine Unterhaltsabfindung. Es gibt viele verschieden Möglichkeiten.

Wie die Ehepartner den wechselseitigen Unterhalt nach der Scheidung regeln wollen, steht ihnen völlig frei – anders als die Regelung des Kindesunterhalts, der den gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss.

Wichtig ist, dass die Ehepartner die Auswirkungen einer geplanten Regelung vor dem gerichtlichen Scheidungstermin gut überdenken.

Ehewohnung

Zur Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten zueinander gehört auch eine Regelung über die Ehewohnung. Darunter versteht man die Wohnung (oder das Haus), die während der Ehe der Lebensmittelpunkt des Ehepaares war. Ist die Ehewohnung eine Mietwohnung, kann im Scheidungsvergleich das Mietrecht von einem Partner auf den anderen übertragen werden. Auch eine Genossenschaftswohnung kann entweder dem Ehepartner verbleiben, der bisher Mieter/Nutzungsberechtigter war oder auf den anderen Ehepartner übertragen werden.

Ist die Ehewohnung eine Eigentumswohnung oder ein Haus im Eigentum der Ehepartner, können die Eigentumsrechte von einem auf den anderen übertragen werden. In diesem Fall muss in den Scheidungsvergleich eine sogenannte „Aufsandungsklausel“ aufgenommen werden, um die Eigentumsübertragung im Grundbuch durchführen zu können.

Weitere Möglichkeiten für Vereinbarungen über die Ehewohnung finden Sie hier …

Im Scheidungsvergleich sollte auch ein bestimmter Termin aufgenommen werden, bis zu dem der andere Ehepartner aus der Wohnung ausziehen muss („Räumungstermin“).

Auch wer nach der Scheidung die Einrichtung und die Haushaltsgegenstände erhält sollte im Scheidungsvergleich geregelt sein.

Offene Kredite

Haben die Ehepartner gemeinsam Kredite aufgenommen, muss im Scheidungsvergleich unbedingt geregelt werden, wer künftig für diese Kredite haften soll. Eine solche Vereinbarung gilt allerdings nur zwischen den Ehepartnern und ist für den Kreditgeber nicht verbindlich.

Für die Bank gilt nach wie vor der Kreditvertrag. Ein Ehepartner kann immer nur mit Zustimmung der Bank ganz aus dem Kredit entlassen werden. Wenn die Bank einverstanden ist, ist es sinnvoll den Kredit auf einen Partner allein umzuschreiben. Kann die Zustimmung der Bank nicht erreicht werden, kann beim Scheidungsgericht ein Beschluss beantragt werden, dass ein Ehepartner Hauptschuldner sein soll und der andere Ausfallsbürge. Von diesem kann die Bank erst dann Zahlung verlangen, wenn sie gegen den Hauptschuldner erfolglos Exekution geführt hat.

Ausgleichszahlung

In vielen Fällen wird für eine faire Vermögensaufteilung bei der Scheidung ein Ehepartner an den anderen eine Ausgleichszahlung leisten müssen. Auch die Ausgleichszahlung sollte unbedingt im Scheidungsvergleich festgeschrieben werden. Vorsicht! Auf mündliche Zusagen kann man sich nicht verlassen. Die Vereinbarung eines fixen Zahlungstermines und von Verzugszinsen  ist ratsam.

Eheliche Ersparnisse

Das Gericht überprüft beim Scheidungstermin nicht, ob die Eheleute in der Scheidungsvereinbarung alle Vermögenswerte vollständig erfasst haben. Zum ehelichen Vermögen, das bei der Scheidung aufzuteilen ist, gehören zum Beispiel alle Ersparnisse, die während der Ehe angelegt wurden oder eine Lebensversicherung, für die während der Ehe Beiträge gezahlt wurden. Auch ein Wochenendhaus, das ein Ehepartner von seinen Verwandten geerbt hat, und das während der Ehe saniert oder ausgebaut wurde, ist in die Aufteilung miteinzubeziehen.

In wessen Eigentum ein Vermögenswert steht, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass ein Vermögenswert während der Ehe geschaffen wurde (der „Zugewinn“ wird aufgeteilt). Auch wenn beispielsweise nur ein Ehepartner während der Ehe berufstätig war und diese Vermögenswerte allein finanziert hat, unterliegen sie der Aufteilung.

Sollen Ansprüche von einem Ehepartner auf den anderen übertragen werden, muss dies im Scheidungsvergleich vereinbart sein. Fehlt im Scheidungsvergleich eine Regelung, verbleibt der Vermögenswert dem bisherigen Eigentümer oder Berechtigten. Aktiendepot und Sparbuch bleiben dem bisherigen Inhaber, das Familienauto dem Zulassungsbesitzer, die Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer.

Dass alle Vermögenswerte in die Scheidung einbezogen werden, ist deshalb vor allem im Interesse des Partners, der nicht ohnedies bereits Eigentümer ist.

Verfahren und zuständiges Gericht

Weitere Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern seit mindestens 6 Monaten aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

Das Gericht begnügt sich hier mit einer Erklärung beider Ehepartner. Es überprüft nicht, ob tatsächlich die Ehegemeinschaft seit 6 Monaten aufgehoben ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bringen beide Ehegatten beim Bezirksgericht den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ein. Zuständiges Gericht ist dasjenige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Ehepaar wohnt bzw. zuletzt gemeinsam gewohnt hat. Antragsformulare sind im Internet abrufbar.

Das Gericht schreibt dann einen Termin für die einvernehmliche Scheidung aus, zu dem beide Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Erscheint ein Ehepartner nicht, gilt der Antrag als zurückgezogen. Bei diesem Termin wird der Scheidungsvergleich unterschrieben und der Richter verkündet die Scheidung.

Ist für die Scheidung ein Rechtanwalt erforderlich bzw sinnvoll?

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der einvernehmlichen Scheidung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die Ehepartner die Auswirkungen einer Scheidungsvereinbarung oft falsch einschätzen oder nicht ausreichend bedenken. Eine Unterhaltsegelung hat beispielsweise weitreichende Folgen, unter Umständen bis ins Pensionsrecht. Durch unklare Formulierungen sind oft Folgestreitigkeiten vorprogrammiert. Eine faire Lösung setzt auch voraus, dass die Ehepartner über ihre rechtliche Position und die Auswirkung einer geplanten Vereinbarung informiert sind. Werden bei der Scheidung Regelungsbereiche „übersehen“, können nachträglich Rechtsnachteile für einen Ehepartner nur selten wieder korrigiert werden.

Ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt hilft nicht nur solche Fehler zu vermeiden sondern kann aufgrund seiner Erfahrung auch Lösungsvorschläge einbringen, durch die auch für scheinbar ausweglose Situationen eine einvernehmliche Lösung möglich wird. Das macht die Beratung und Vertretung durch einen Spezialisten sinnvoll.

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