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Einvernehmliche Ehescheidung Paare sind sich oft recht bald darüber einig, dass sie sich auseinandergelebt haben und eine Scheidung unausweichlich ist. Beide möchten eine einvernehmliche Ehescheidung durchführen. Beide wollen eine faire Lösung. Die Schwierigkeiten liegen oft im Detail. Wer soll weiter im gemeinsamen Haus wohnen? Soll nach der Scheidung ein Partner Unterhalt an den anderen zahlen? Bei wem werden die Kinder künftig wohnen? Sind sich Eheleute über diese Fragen (noch) nicht einig, ist eine einvernehmliche Ehescheidung nicht möglich. Das Gesetz legt als Voraussetzung für die einvernehmliche Ehescheidung zwingend fest, dass die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor Gericht schließen. Nur wenn sich die Eheleute über alle Scheidungsfolgen einig sind, kann die einvernehmliche Ehescheidung durchgeführt werden. In einem Scheidungsvergleich müssen verschiedene Punkte geregelt werden ___Gemeinsame Kinder Haben die Ehepartner gemeinsame Kinder, muss geregelt werden, ob die Eltern auch künftig weiterhin gemeinsam die Obsorge für die Kinder haben sollen oder die Obsorge auf einen Elternteil allein übertragen wird. Auch die Alimente für die minderjährigen Kinder müssen im Scheidungsvergleich geregelt werden. Nur das Besuchsrecht für minderjährige Kinder muss im Scheidungsvergleich nicht geregelt sein. Alle Klauseln im Scheidungsvergleich, die minderjährige Kinder betreffen, müssen nach der Scheidung vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden. Das Pflegschaftsgericht überprüft, ob in dieser Vereinbarung die Interessen und das Wohl der Kinder hinreichend berücksichtigt sind. Deshalb wird das Pflegschaftsgericht die Unterhaltsvereinbarung für die Kinder nur genehmigen, wenn sie der gesetzlichen Regelung entspricht. ___Unterhalt zwischen den Ehegatten Im Scheidungsvergleich muss auch der wechselseitige Unterhaltsanspruch der Ehepartner geregelt werden. Hier sind verschiedene Regelungsvarianten möglich. Die Eheleute können wechselseitig auf Unterhalt verzichten. Ein solcher Verzicht sollte gut überlegt sein, wenn etwa ein Ehepartner keinen eigenen Pensionsanspruch hat oder bisher vom anderen finanziell abhängig war. Oft fehlt dann die Absicherung für die Zeit, bis nach der Scheidung eine Arbeit gefunden wird. Oder es müssen minderjährige Kinder betreut werden, und dadurch wird es schwierig bis unmöglich, einer Arbeit nachzugehen. Beachten sollte man auch, dass durch die Ehescheidung die Mitversicherung in der Krankenversicherung des anderen Ehepartners wegfällt. Ein Anspruch auf Witwenpension besteht nur, wenn im Scheidungsvergleich ein Unterhaltsanspruch vereinbart ist. Neben der Vereinbarung eines unbefristeten Unterhalts kann der Unterhalt auch befristet vereinbart werden. So kann beispielsweise eine Unterhaltszahlung an den Ehepartner, der künftig gemeinsame Kinder betreut, befristet bis zu einem gewissen Alter der Kinder vereinbart werden. Wie die Ehepartner den wechselseitigen Unterhalt nach der Scheidung regeln wollen, steht ihnen völlig frei - anders als die Regelung des Kindesunterhalts, der ja gerichtlich genehmigt werden muss. Der Unterhalt kann abhängig von der Höhe der Einkommen der Ehepartner festgesetzt werden. Der Unterhalt kann auch als Fixbetrag vereinbart werden, der auch bei einer Änderung des Einkommens (oder sonstiger Umstände) im gleichen Betrag bezahlt werden muss. Eine Wertsicherung des Unterhalts kann vorgesehen werden oder auch eine Unterhaltsabfindung. ___Ehewohnung Zur Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten zueinander gehört auch eine Regelung über die Ehewohnung. Darunter versteht man die Wohnung (oder das Haus), die während der Ehe der Lebensmittelpunkt des Ehepaares war. Ist die Ehewohnung eine Mietwohnung, kann im Scheidungsvergleich das Mietrecht von einem Partner auf den anderen übertragen werden. Auch eine Genossenschaftswohnung kann entweder dem Ehepartner verbleiben, der bisher Mieter/Nutzungsberechtigter war oder auf den anderen Ehepartner übertragen werden. Ist die Ehewohnung eine Eigentumswohnung oder ein Haus im Eigentum der Ehepartner, können die Eigentumsrechte von einem auf den anderen übertragen werden. In diesem Fall muss in den Scheidungsvergleich eine sogenannte "Aufsandungsklausel" aufgenommen werden, um die Eigentumsübertragung im Grundbuch durchführen zu können. Im Scheidungsvergleich sollte auch ein bestimmter Termin aufgenommen werden, bis zu dem der andere Ehepartner aus der Wohnung ausziehen muss ("Räumungstermin"). Im Scheidungsvergleich sollte auch geregelt sein, wer nach der Scheidung die Einrichtung und die Haushaltsgegenstände in der Ehewohnung erhält. ____offene Kredite Haben die Ehepartner gemeinsam Kredite aufgenommen, muss im Scheidungsvergleich unbedingt geregelt werden, wer künftig für diese Kredite haften soll. Eine solche Vereinbarung gilt allerdings nur zwischen den Ehepartnern und ist für den Kreditgeber nicht verbindlich. Für die Bank gilt nach wie vor der Kreditvertrag. Ein Ehepartner kann immer nur mit Zustimmung der Bank ganz aus dem Kredit entlassen werden. Wenn die Bank einverstanden ist, ist es sinnvoll den Kredit auf einen Partner allein umzuschreiben. Kann die Zustimmung der Bank nicht erreicht werden, kann beim Scheidungsgericht ein Beschluss beantragt werden, dass ein Ehepartner Hauptschuldner sein soll und der andere Ausfallsbürge. Von diesem kann die Bank erst dann Zahlung verlangen, wenn sie gegen den Hauptschuldner erfolglos Exekution geführt hat. ____Ausgleichszahlung In vielen Fällen wird für eine faire Vermögensaufteilung ein Ehepartner an den anderen eine Ausgleichszahlung leisten müssen. Auch die Ausgleichszahlung sollte unbedingt im Scheidungsvergleich festgeschrieben werden. Um im Ernstfall Exekution führen zu können, sollte terminlich fixiert werden, wann die Ausgleichszahlung zu leisten ist. Auch die Vereinbarung von Verzugszinsen ist oft ratsam. ___eheliche Ersparnisse Das Gericht überprüft nicht, ob die Eheleute in der Scheidungsvereinbarung alle Vermögenswerte erfasst haben. Zum ehelichen Vermögen, das bei der Ehescheidung aufzuteilen ist, gehören auch alle Ersparnisse, die während der Ehe angelegt wurden oder eine Lebensversicherung, für die während der Ehe Beiträge gezahlt wurden. Auch ein Wochenendhaus, das zwar ein Ehepartner von seinen Verwandten geerbt hat, in das jedoch während der Ehe Investitionen getätigt wurden, ist in die Aufteilung miteinzubeziehen. In wessen Eigentum ein Vermögenswert steht, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass dieser Vermögenswert während der Ehe geschaffen wurde ("Zugewinngemeinschaft"). Auch wenn nur ein Ehepartner während der Ehe berufstätig war und auf Sparguthaben einzahlte, unterliegen diese der Aufteilung. Über alle diese Vermögenswerte muss im Scheidungsvergleich eine Regelung getroffen werden, wenn Ansprüche von einem Ehepartner auf den anderen übertragen werden sollen. Fehlt im Scheidungsvergleich eine Regelung, verbleibt der Vermögenswert dem Ehepartner, der Eigentümer bzw Bezugsberechtigter ist. Das Aktiendepot oder das Sparbuch bleiben beim Ehepartner, der auch bisher Inhaber war. Das bisherige Familienauto verbleibt dem Zulassungsbesitzer, der auch über die Papiere verfügt. Die Lebensversicherung bleibt dem Versicherungsnehmer. Dass alle Vermögenswerte in die Scheidung einbezogen werden, ist deshalb vor allem im Interesse das Partners, der nicht ohnedies bereits Eigentümer ist.
___Verfahren und zuständiges Gericht Weitere Voraussetzung für die einvernehmliche Ehescheidung ist, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern seit mindestens 6 Monaten aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Das Gericht begnügt sich hier mit einer Erklärung beider Ehepartner. Es überprüft nicht, ob tatsächlich die Ehegemeinschaft seit 6 Monaten aufgehoben ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bringen beide Ehegatten beim Bezirksgericht den Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung ein. Zuständiges Gericht ist dasjenige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Ehepaar wohnt bzw zuletzt gemeinsam gewohnt hat. Antragsformulare liegen bei den Bezirksgerichten auf. Ist der Antrag eingebracht, wird vom Gericht ein Termin für die einvernehmliche Ehescheidung ausgeschrieben, zu dem beide Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Erscheint ein Ehepartner nicht, gilt der Antrag als zurückgezogen. Beim Scheidungstermin wird der Scheidungsvergleich unterschrieben.
___Ist für die Scheidung ein Rechtanwalt erforderlich bzw sinnvoll? Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der einvernehmlichen Ehescheidung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass die Eheleute oft die Auswirkungen einer Scheidungsvereinbarung falsch einschätzen oder überhaupt nicht bedenken. So wirkt sich etwa ein Unterhaltsverzicht bis in das Pensionsrecht aus oder können bei der Vermögensaufteilung hohe Steuerschulden entstehen. Durch unklare Formulierungen sind oft Folgestreitigkeiten vorprogrammiert. Eine faire Lösung setzt auch voraus, dass die Eheleute über ihre rechtliche Position und die Auswirkung einer geplanten Vereinbarung informiert sind. Werden Regelungsbereiche "übersehen", können nachträglich Rechtsnachteile für einen Ehepartner nur selten wieder korrigiert werden. Ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt hilft nicht nur solche Fehler zu vermeiden sondern kann aufgrund seiner Erfahrung auch Lösungsvorschläge einbringen, durch die auch für scheinbar ausweglose Situationen eine einvernehmliche Lösung möglich wird. Das macht die Beratung und Vertretung durch einen Spezialisten sinnvoll.
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