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Unterhalt nach der Ehescheidung
Durch das Eherechtsänderungsgesetz 1999 wurde ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch für bestimmte Ausnahmefälle eingeführt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen ist der Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung weitgehend von einem Schuldausspruch im Scheidungsurteil abhängig. Der Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung ist nicht identisch mit dem während aufrechter Ehe.
Je nach Scheidungsvariante und Verschuldensausspruch gibt es verschiedene "Arten" von Unterhalt nach der Ehescheidung:
___Verschuldensunterhalt
Wird die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden eines Ehegatten geschieden, muss dieser Ehegatte grundsätzlich dem anderen Unterhalt leisten. Die Unterhaltspflicht ist "subsidiär", d.h. Unterhalt muss nur bezahlt werden, soweit die eigenen Einkünfte jeder Art des unterhaltsberechtigten Ehegatten für dessen Lebenssicherung nicht ausreichen. Der Unterhaltsanspruch hängt sowohl ab vom Bedarf des Berechtigten als auch der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Der Unterhaltsberechtigte muss - anders als beim Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe - grundsätzlich versuchen, seinen Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu decken. Ob eine Arbeit für den Unterhaltsberechtigten zumutbar ist hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es kommt auf die Ausbildung und die bisherige Erwerbstätigkeit an, ebenso auf Alter, Arbeitsmarktlage und Betreuungspflichten des Berechtigen. Solange ein Kind im Vorschulalter betreut wird, ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
___Billigkeitsunterhalt
Würde die Unterhaltsleistung den eigenen Unterhalt des Verpflichteten gefährden, muss er nur den der Billigkeit entsprechenden Unterhalt leisten. Zu berücksichtigen sind vor allem Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind oder dem neuen Ehegatten. Diesfalls sind die Verwandten des Unterhaltsberechtigten unterhaltspflichtig.
Sind beide Ehegatten an der Scheidung gleichermaßen schuld, bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Kann sich jedoch ein Ehegatte weder aus Einkommen noch Vermögen erhalten, muss ihm der andere einen Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit leisten (ca. 15 % seines Nettoeinkommens).
Enthält das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch, kommt nur eine Unterhaltspflicht des klagenden Ehegatten nach Billigkeit in Betracht. Der beklagte Ehegatte muss sein gesamtes Vermögen zur Deckung des Unterhalts verwerten und Unterhaltspflichten seiner Verwandten in Anspruch nehmen.
___Verschuldensunabhängiger Unterhalt
Mit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 wurde ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch für bestimmte Ausnahmefälle geschaffen. Dieser Unterhaltsanspruch steht auch dem allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten zu. Ist einem geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weil er ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut, hat ihm der andere Unterhalt befristet bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes zu bezahlen. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung - jeweils nur befristet - möglich.
Weiters ist verschuldensunabhängiger Unterhalt zu zahlen, wenn ein Ehegatte wegen Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen während der Ehe keine zumutbare Erwerbstätigkeit finden kann. Auch dieser Unterhalt ist grundsätzlich befristet. Er kommt vor allem für die sogenannte "Hausfrauenehe" in Betracht. Eine lange Unterbrechung der Berufsausübung, mangelnde Aus- oder Weiterbildung und auch das Alter verbauen einer "Hausfrau" oft die Chancen auf eine zumutbare Beschäftigung.
Der Unterhaltsanspruch ist gemindert bzw. ausgeschlossen bei Unbilligkeit. Die Höhe richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf.
___Scheidung nach § 55 Ehegesetz mit Schuldausspruch
Ein Schuldausspruch kann bei einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft immer nur auf Antrag des beklagten Ehegatten den Kläger treffen. Der Beklagte hat dann einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe. Er ist also unterhaltsrechtlich (sowie auch in Bezug auf die Witwen/Witwerpension) besser gestellt, als wenn er selbst die Scheidungsklage wegen Verschulden des anderen Ehegatten erhoben hätte. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten geht auch dem des neuen Ehegatten des Verpflichteten grundsätzlich vor. Der Unterhalt muss zumindest auch den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenversicherung des geschiedenen Ehegatten decken.
Der während der Ehe haushaltsführende Ehegatte ist bei dieser Unterhaltsvariante nicht grundsätzlich verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Unterhaltsanspruch ist also nicht "subsidiär", wie der Verschuldensunterhalt. Wird allerdings eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausgeschlagen, kann dies einen Rechtsmissbrauch darstellen, der zu einem Unterhaltsverlust führt.
___Höhe des Unterhaltsanspruches
Der Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten beträgt 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, wird sein Unterhaltsanspruch mit 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich seines eigenen Einkommens berechnet. Sonderzahlungen und sonstige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sind zu berücksichtigen.
Weitere Sorgepflichten des Unterhaltsverpflichteten werden mit bestimmten Prozentsätzen berücksichtigt. Pro unterhaltsberechtigtem Kind werden 4 % abgezogen, für die unterhaltsberechtigte Ehefrau 3-4 %. Hat etwa der Unterhaltspflichtige einem neuen Ehegatten und 2 Kindern Unterhalt zu leisten, sind für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten 4 % abzuziehen und erhält der einkommenslose geschiedene Ehegatte 21 % des Nettoeinkommens.
Der Unterhalt ist grundsätzlich in Form von Geld monatlich im Vorhinein zu bezahlen.
Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren verlangt werden. Für den Scheidungsunterhalt gilt jedoch besonderes: Dieser kann für die Vergangenheit nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist. Dies setzt eine Mahnung oder die gerichtliche Einklagung des Unterhalts voraus. Auch bei Verzug kann der Scheidungsunterhalt nur für ein Jahr rückwirkend begehrt werden, darüber hinaus nur, wenn sich der Verpflichtete seiner Leistung absichtlich entzogen hat. So etwa wenn er eine erhebliche Gehaltserhöhung oder eine beträchtliche Abfertigung verschweigt.
___Entfall oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
Hat der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit selbst verschuldet, kann er nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Berechtigte besonders schwere Verfehlungen gegenüber dem Verpflichteten setzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt bei Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten (es kann jedoch anderes vertraglich vereinbart sein) während einer Lebensgemeinschaft des Berechtigten bei Tod des Unterhalsberechtigten.
___Umstandsklausel - nachträgliche Veränderungen
Für jede Unterhaltsregelung - ob Urteil oder vertragliche Vereinbarung - gilt die sogenannte Umstandsklausel. Ändern sich die Tatsachengrundlagen der Unterhaltsregelung kann die Anpassung verlangt werden. Relevante Änderungen sind beispielsweise eine erhebliche Erhöhung oder Verminderung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, Wegfall einer Sorgepflicht, eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten etc.
Die Geltung der Umstandsklausel kann von den Ehegatten auch ausdrücklich ausgeschlossen werden. So kann vereinbart werden, dass der Unterhalt als Fixbetrag bezahlt wird, auch wenn sich die beiderseitigen Verhältnisse wesentlich ändern. Nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes ist der Ausschluss der Umstandsklausel nicht unbedingt und immer wirksam: ein Beharren darauf kann sittenwidrig sein. Der Unterhalt kann wertgesichert vereinbart werden, gebunden an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes.
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