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Vermögensaufteilung: Immobilien
___Aufteilung des Zugewinns Bei der Scheidung wird der Zugewinn geteilt. Zugewinn ist das Vermögen, das einer der Ehegatten oder beide gemeinsam während der Ehe erworben haben. Der relevante Zeitraum wird durch zwei Stichtage begrenzt: Einerseits das Datum der Heirat, andererseits der Zeitpunkt der Vermögensaufteilung. Dieser liegt entweder in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung, oder im Zeitpunkt der einvernehmlichen Scheidung, wenn die Ehegatten die Vermögensaufteilung einvernehmlich regeln. Ist ein Ehepartner schon vorher aus der Ehewohnung ausgezogen, ist der Endstichtag der Tag der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner. Jedes Vermögen, das nun von den Ehepartnern zwischen den Stichtagen erworben wurde, ist aufzuteilen. Bestimmte Vermögenswerte sind ausgenommen:
___Kriterien bei der Aufteilung Das Vermögen wird nach den Beiträgen jedes Ehegatten zur Vermögensbildung aufgeteilt. Beitrag ist nicht nur der Finanzierungsbeitrag, sondern auch die Haushaltsführung, Kinderbetreuung, ehelicher Beistand usw. Wenn kein krasses Missverhältnis besteht, gehen die Gerichte von der Gleichwertigkeit der Beiträge jedes Ehegatten aus und teilen das Vermögen im Verhältnis 50:50. Es wiegt also nicht der finanzielle Beitrag des alleinverdienenden Ehegatten zur Vermögensschaffung mehr, als die Haushaltsführung des anderen Ehepartners. Beiträge zur Vermögensschaffung können auch die Betreuung eines Elternteils des anderen Ehepartners sein. Auch wenn ein Ehepartner auf Wunsch des Anderen seine Arbeit aufgibt, um ganz für den Anderen dazusein oder "weil es die Familie nicht nötig hat" dass beide arbeiten, ist dies ein gleichwertiger Beitrag zur Vermögensschaffung. Wenn also der Alleinverdiener der Familie bei der Scheidung behauptet, dem Anderen würde überhaupt nichts zustehen, weil er ja nichts verdient hat, ist dies schlicht und einfach falsch. Wer schuld ist am Scheitern der Ehe, spielt für die Aufteilung des Vermögens grundsätzlich keine Rolle. Nur wenn beide Ehepartner einen Vermögenswert bei der Scheidung übernehmen wollen und den Anderen auch auszahlen könnten, hätte der, der nicht oder weniger schuld ist am Scheitern der Ehe den Vorrang. Ansonsten kommt es auf das Verschulden am Scheitern der Ehe nicht an. Ein Beispiel Die Ehegatten haben während der Ehe eine Eigentumswohnung gekauft und bezogen. Die Ehefrau war einkommenslos und hat den Haushalt geführt, weshalb der Mann allein den Kredit zur Finanzierung der Ehewohnung aufgenommen hat. Deshalb wurde die Ehewohnung auch allein auf seinen Namen gekauft und er allein im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumswohnung hat im Zeitpunkt der Aufteilung einen aktuellen Marktwert von EUR 200.000,--. Ein restlicher Finanzierungskredit in Höhe von EUR 100.000,-- ist noch offen. Wie wird die Wohnung bei der Scheidung geteilt? ___Eigentumsverhältnisse während der Ehe Bei der Aufteilung des Vermögens ist auch nicht relevant, in wessen Eigentum ein Vermögenswert während der Ehe stand. Im Beispielsfall ist der Mann Alleineigentümer der Eigentumswohnung. Trotzdem ist die Eigentumswohnung in die Aufteilung miteinzubeziehen. Da die Ehegatten ihre Ehe einvernehmlich gestaltet haben und der Mann damit einverstanden war, dass die Frau den Haushalt führt und zu Hause ist, ist ihr Beitrag zur Vermögensschaffung als gleichwertig anzusehen. Im Beispielsfall ist die Eigentumswohnung bei der Aufteilung mit einem Wert von EUR 100.000,--, das ist der Marktwert abzüglich der noch offenen Finanzierungsverbindlichkeit. Dieser Wert der Wohnung ist je zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen. Der Partner, der die Wohnung behalten will, muss daher dem Anderen seinen Anteil auszahlen, und andererseits den Finanzierungskredit künftig alleine zurückzahlen. Zieht daher die Ehefrau aus, erhält sie vom Ehemann EUR 50.000,-- als Abfindung und umgekehrt. Würden beide Ehepartner die Wohnung behalten wollen und den Anderen auszahlen können, hätte der Partner, der nicht oder weniger schuld ist am Scheitern der Ehe, das Wahlrecht. ___Sonderstellung Ehewohnung Die Ehewohnung nimmt bei der Aufteilung insofern eine Sonderstellung ein, als immer zu berücksichtigen ist, ob ein Ehegatte einen existentiellen Bedarf oder gemeinsame Kinder ein Interesse an der Weiterbenützung der Wohnung haben. Es geht bei der Wohnung nicht nur ums Geld, sondern immer auch um das "Dach über dem Kopf" und den Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder. Die Kinder gehen in der Nähe der Wohnung in die Schule, haben ihre Freunde dort, die Betreuung ist organisiert und bei einer Übersiedlung würden sie aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen. Solche Konsequenzen sollten im Aufteilungsverfahren nach Billigkeit vermieden werden. Beim Bedarf eines Ehegatten geht es darum, dass dieser keine andere Wohnmöglichkeit hätte oder sich schaffen könnte, weil keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Er wäre also wenn er die Wohnung nicht zugeteilt erhält, von Obdachlosigkeit bedroht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Ehewohnung sogar dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn sie Teil der Sondervermögens eines Ehegatten ist, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre. Ein weiteres Beispiel Herr und Frau S haben gemeinsam 3 Kinder. Während der Ehe stirbt die Tante von Herrn S und vererbt ihm ein Einfamilienhaus am Stadtrand. Die Familie ist glücklich, dort hinziehen zu können, weil das Haus ideale Verhältnisse für eine Familie mit Kindern bietet. Herr S ist beruflich sehr viel unterwegs. Frau S verliebt sich in einen Nachbarn. Die Ehegatten möchten sich jetzt scheiden lassen. Die Kinder sollen nach der Scheidung bei Frau S bleiben. Wer kann bei der Scheidung das Haus übernehmen? Das Haus wäre als Vermögenswert, den Herr S geerbt hat, von der Aufteilung grundsätzlich ausgenommen. Allerdings gilt für die Ehewohnung unter Umständen die Sonderregelung. Frau S arbeitet wegen der Betreuung der Kinder nicht und hat gegen ihren Ehemann aufgrund ihres Ehebruches keinen Unterhaltsanspruch. Herr S ist auch nicht bereit, freiwillig Unterhalt an Frau S zu bezahlen. Andererseits leben die Kinder, als es zur Scheidung kommt, schon jahrelang in diesem Haus. Sie haben ihre Freunde in der Gegend und gehen in unmittelbarer Nähe des Hauses zur Schule. Hier kann nun das Gericht im Aufteilungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass im Interesse der Kinder Frau S mit den Kindern im Haus bleiben kann und Herr S ausziehen muss.
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