Gerichtliches Aufteilungsverfahren nach der Scheidung

Herr und Frau K.:

Das Ehepaar K. ist rechtskräftig durch gerichtliches Urteil geschieden. Die Ehewohnung ist eine Eigentumswohnung, aus der Herr K. schon ausgezogen ist. Diese Wohnung hat das Paar während der Ehe gekauft, sie gehört beiden je zur Hälfte. Zum Kauf der Wohnung haben Frau und Herr K. gemeinsam einen Kredit aufgenommen, die Kreditschuld beträgt noch € 100.000,–.

Es sind auch Ersparnisse in Höhe von rund € 90.000,– vorhanden, die auf den Namen von Herrn K. lauten, weil dieser sich allein um die Veranlagungen gekümmert hat. Frau K. hat sich für die Finanzsachen nicht interessiert. Auch eine Er- und Ablebensversicherung ist vorhanden und lautet ebenfalls auf den Namen von Herrn K.

Frau K. möchte in der Wohnung bleiben, womit Herr K. einverstanden wäre. Streit besteht über die Höhe der Ausgleichszahlung. Frau K. sagt, sie hätte von ihren Eltern seinerzeit Barmittel in Höhe von € 25.000,– erhalten, die in den Kauf der Eigentumswohnung geflossen wären. Herr K. bestreitet dies.

Aufteilungsantrag

Sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist, kann jeder geschiedene Partner bei Gericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beantragen. Zuständig ist das Gericht, das das Scheidungsverfahren geführt hat. Der Antrag muss binnen der Frist eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles bei Gericht eingebracht werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, bleiben die bisherigen Eigentumsverhältnisse bestehen.

Bei Einbringung des Antrages ist an das Gericht eine Pauschalgebühr zu bezahlen.

Im Aufteilungsverfahren wird der Zugewinn in der Ehe zwischen den geschiedenen Partnern geteilt. Zugewinn ist grundsätzlich das gesamte Vermögen, das in der Ehe erworben wurde, egal auf wessen Namen ein Vermögenswert lautet oder ob dieser aus Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau angeschafft wurde.

Nähere Informationen zum aufzuteilenden Vermögen und den Aufteilungsgrundsätzen finden Sie hier…

Verfahren bei Gericht

Das Gericht stellt den Aufteilungsantrag dem anderen geschiedenen Ehepartner zu und schreibt einen Verhandlungstermin aus, zu die Parteien und ihre Rechtsanwälte geladen werden. Es gibt keine Verpflichtung, einen Rechtsanwalt zu bestellen.

Beim ersten Verhandlungstermin startet der Richter üblicherweise einen Vergleichsversuch. Er bespricht mit den Parteien und ihren Vertretern, ob und unter welchen Bedingungen die Vermögensaufteilung einvernehmlich geregelt werden könnte. Oft führen die Parteien und ihre Vertreter diese Vergleichsgespräche dann außergerichtlich fort und schließen das Aufteilungsverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich einvernehmlich ab.

Kommt eine vergleichsweise Regelung nicht zustande, nimmt das Gericht im weiteren Verfahren die beantragten Beweise auf, wofür meist mehrere Verhandlungstermine notwendig sind. Als Beweismittel kommen die Einvernahme der Parteien und der Zeugen in Betracht, weiters die Vorlage von Urkunden und Dokumenten, Fotos usw. Oft muss der Wert des aufzuteilenden Vermögens durch das Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden. Der Richter beauftragt dann einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Erstellung des Bewertungsgutachtens.

Bitte beachten Sie: Wenn eine Partei selbst einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt, ist dies immer ein Privatgutachten und kein gerichtliches Gutachten. Der Richter muss trotzdem ein neues Gutachten beauftragen. So entstehen der Partei doppelte Kosten.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens schließt der Richter die Verhandlung und entscheidet schriftlich mit Beschluss über die Anträge der Parteien. Wenn die Parteien der Ansicht sind, dass der Richter nicht richtig entschieden hat, können sie gegen seinen Beschluss binnen 14 Tagen ab Zustellung Rekurs einlegen. Darüber entscheidet das übergeordnete Landesgericht für Zivilrechtssachen. Für den Rekurs ist eine Pauschalgebühr an das Gericht zu zahlen.

Das Gericht kann Eigentum übertragen

Um einen billigen, d.h. fairen Ausgleich zwischen den Ehegatten bei der Vermögensaufteilung zu schaffen, kann das Gericht das Eigentum an beweglichen Sachen und an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen. Auch ein Miet – oder Nutzungsrecht an der Ehewohnung kann das Gericht von einem Partner auf den anderen übertragen. Die Zustimmung des Vermieters ist nur bei Dienstwohnungen erforderlich.

Das Gericht kann auch einem geschiedenen Partner ein Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung des anderen einräumen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich Naturalteilung des Vermögens vor. Ist dies nicht möglich, soll eine faire Ausgleichszahlung angeordnet werden.

Entscheidung des Gerichtes im Beispielsfall

Da sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen können, nimmt die Richterin die Beweise auf. Zuerst klärt sie den Bewertungsstichtag und befragt die Parteien zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Dann beauftragt sie einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Immobilienwesen mit der Bewertung der Eigentumswohnung zum Stichtag. Die Parteien müssen für die Erstellung des Gutachtens einen Kostenvorschuss bei Gericht erlegen. Der Sachverständige ermittelt in einem Gutachten den Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges von Herrn K. mit einem Betrag in Höhe von € 250.000,–.

Die Parteien legen dem Gericht Unterlagen über die Ersparnisse und ihren Wert vor. Auch Unterlagen über den Kredit und die offene Kreditschuld und ein Schreiben der Versicherung über den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit € 30.000,– werden dem Gericht vorgelegt.

Die Richterin führt dann die Parteieneinvernahmen durch und befragt die Parteien zu den Vermögenswerten und deren Finanzierung und zu den behaupteten Geldgeschenken der Eltern. Frau K. hat keine schriftlichen Unterlagen darüber, die Eltern sind schon verstorben. Die Schwester von Frau K. bestätigt als Zeugin jedoch, dass Frau K. als Erbvorauszahlung diesen Betrag seinerzeit für den Kauf der Wohnung erhalten hat.

Nach Schluss der Verhandlung trifft die Richterin schriftlich ihre Entscheidung. Sie nimmt die Schenkung der Eltern von Frau K. als erwiesen an und ermittelt anhand des Verbraucherpreisindex deren aktuellen Geldwert mit € 30.000,–. Sie überträgt im Beschluss Herrn K.’s Hälfte der Eigentumswohnung an Frau K. und verpflichtet Frau K., den noch offenen Kredit allein zurück zu zahlen. Herrn K. weist sie die ehelichen Ersparnisse und die Lebensversicherung zu. Sie spricht weiters aus, dass Herr K. für den Kredit Ausfallsbürge wird. Jede Partei hat ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Beide Parteien akzeptieren diese Entscheidung und diese wird rechtskräftig.

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