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    Kinder aus einer Lebensgemeinschaft

 

___Beispielsfall

Frau S. lebt mit Herrn L. seit 1999 in Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2000 wurde ihr gemeinsamer Sohn Richard geboren. Weil es der Wunsch des Vaters war, dass der Sohn seinen Namen trägt, haben die Eltern gleich nach der Geburt von Richard seinen Familiennamen auf den des Vaters geändert.

In letzter Zeit kommt es immer wieder zu heftigen Streitereien zwischen den Eltern. Deshalb möchte Frau S. wissen, bei wem im Fall einer Trennung das Kind bleiben würde, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Könnte die Namensänderung rückgängig gemacht werden, oder bedarf es dazu der Zustimmung des Vaters?

___gesetzlicher Normalfall: alleinige Obsorge der Mutter

Zunächst eine kurze Definition, was unter Obsorge verstanden wird:

Obsorge bedeutet das Recht und die Pflicht, ein Kind zu pflegen und zu erziehen, es zu betreuen und sein gesetzlicher Vertreter zu sein. Wer die Obsorge hat, ist für das Kind verantwortlich. Er vertritt das Kind bei Rechtshandlungen und entscheidet über Erziehung, Schulausbildung, Lebensgestaltung etc. des Kindes.

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft sind unehelich. Nach dem Gesetz hat die Mutter die alleinge Obsorge für das Kind. Der Vater hat nach dem Gesetz keine Obsorge. Daran ändert auch nichts, dass der Vater die Vaterschaft anerkennt.

Das Kind erhält bei der Geburt automatisch den Familiennamen der Mutter. Wie im Beispielsfall kann nachträglich der Familienname auf den des Vaters geändert werden. Dies hat jedoch für die Frage der Obsorge keine Auswirkungen.

Hat schon während der Lebensgemeinschaft die Mutter die alleinige Obsorge, bleibt es auch nach Trennung der Lebensgefährten bei der alleinigen Obsorge der Mutter. Das Kind bleibt nach der Trennung bei der Mutter. Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall nicht nötig.

___gemeinsame Obsorge beider Eltern

Wollen nun die Lebensgefährten den gesetzlichen "Normalfall" der alleinigen Obsorge der Mutter nicht, können sie die gemeinsame Obsorge beider Eltern vereinbaren. Diese Vereinbarung muss vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden.

Wurde die gemeinsame Obsorge für das Kind vereinbart, müssen die Eltern bei der Trennung festlegen, wie die Obsorge nach der Trennung geregelt sein soll.

Die Eltern können die gemeinsame Obsorge beibehalten oder die alleinige Obsorge eines Elternteiles vereinbaren. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht, wem künftig die Obsorge allein zukommen soll. Im "Normalfall" wird ein Kleinkind nach der Entscheidung des Gerichtes bei der Mutter bleiben. Entscheidend ist, zu welchem Elternteil das Kind die engere Beziehung hat und wer auch bisher das Kind betreut hat.

Lebt das Kind im Beispielsfall nach der Trennung bei der Mutter, wäre dies ein Grund für die Namensangleichung an den Familiennamen der Mutter. Die Zustimmung des Vaters ist dazu nicht erforderlich.

___Lebensgemeinschaft in der Krise

Kriselt es wie im Beispielsfall schon in einer Lebensgemeinschaft, ist es für die Mutter vorteilhaft, die gemeinsame Obsorge nicht mehr zu vereinbaren. Frau S. wäre daher gut beraten, der Vereinbarung einer gemeinsamen Obsorge nicht mehr zuzustimmen. Trennen sich die Partner, erspart sie sich so einen "Streit ums Kind".

Für Herrn L. wiederum wäre die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge vorteilhaft. Bei der alleinigen Obsorge der Mutter hätte er kaum Chancen, dass bei einer Trennung das Kind zu ihm kommt. Er könnte nur bei Gericht beantragen, dass der Mutter die Obsorge entzogen wird, was die Gefährdung des Kindes voraussetzt.


___Unterhalt der Kinder

Bei der Frage des Unterhalts sind Kinder aus einer Lebensgemeinschaft Kindern aus einer Ehe gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch von Kindern unterscheidet sich nicht danach, ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind oder auch nie zusammenlebten.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist jedoch, daß die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

Details der Unterhaltsberechnung.

 


Mag. Doris Steinhausen, 1090 Wien, Türkenstrasse 15, Tel ++43-1-5856910
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