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    Familienbeihilfe reduziert Alimente

 

___Entscheidung des VfGH

Nach der Scheidung leben die Kinder meistens im Haushalt eines Elternteiles, der andere Elternteil muss Alimente zahlen. Die Familienbeihilfe bezieht der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

In § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 war vorgesehen, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mindert. Diesen Passus hat der Verfassungsgerichtshof (kurz: VfGH) mit seiner Entscheidung vom 19.06.2002, G7/02, B1285/00 als verfassungswidrig aufgehoben.

___Die Familienbeihilfe ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen

Der VfGH hat diese Gesetzesbestimmung aufgehoben, weil die Familienbeihilfe nicht nur den Zweck hat, das Kind zu fördern sondern auch den Unerhaltspflichtigen steuerlich zu entlasten. Die steuerliche Entlastung des Unterhaltszahlers müssen die Gerichte bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen.

Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass die Familienbeihilfe zur Gänze auf den Unterhalt anzurechnen ist.

___Wie ist die Familienbeihilfe zu berücksichtigen

Nach den vom VfGH aufgestellten Grundsätzen, muss die Hälfte des gesetzlich geschuldeten Unterhaltes steuerlich entlastet werden. Die Anrechnung der Familienbeihilfe wird nach einer komplizierten Formel durchgeführt. Diese berücksichtigt die unterschiedliche Steuerbelastung der Sonderzahlungen. Weiters wird eine teilweise Entlastung der Unterhaltszahlungen schon durch den Unterhaltsabsetzbetrag erreicht, den der zahlungspflichtige Elternteil beim Finanzamt geltend machen kann.

Von der Steuerbelastung des halben Jahresunterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen. Auf den verbliebenen Differenzbetrag werden die Zahlungen aus der Familienbeihilfe angerechnet und die Unterhaltspflicht gekürzt.

Die Berechnung erleichtert ein nützliches Tool der ARGE für Jugendwohlfahrt, das Sie unter den Links finden.

___Wie wird die Reduktion geltend gemacht

Die Unterhaltspflicht vermindert sich nicht "automatisch". Wenn der andere Elternteil mit der Anrechnung der Familienbeihilfe nicht einverstanden ist, muss diese bei Gericht beantragt werden. Im Verfahren prüft das Gericht die Einkommensverhältnisse und setzt die Unterhaltspflicht neu fest.

___Die Unterhaltsabsetzbeträge

Ein Steuerpflichtiger, der für ein nicht haushaltszugehöriges Kind Unterhalt zahlt, kann den Absetzbetrag steuerlichgeltend machen.

Die aktuellen Beträge finden Sie bei den Zahlen für die Unterhaltsberechnung.

___Entscheidung im Volltext

Die zitierte Entscheidung des VfGH finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (unter den Links), wenn Sie in der Suchmaske die Geschäftszahl der Entscheidung eingeben (G7/02, B1285/00).

 

 


Mag. Doris Steinhausen, 1090 Wien, Türkenstrasse 15, Tel ++43-1-5856910
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