Obsorge und Lebensgemeinschaft

Beispielsfall

Frau S. lebt mit Herrn L. seit 2008 in Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2015 wurde ihr gemeinsamer Sohn Richard geboren. Weil es der Wunsch des Vaters war, dass der Sohn seinen Namen trägt, haben die Eltern gleich nach der Geburt von Richard seinen Familiennamen auf den des Vaters geändert.

In letzter Zeit kommt es immer wieder zu heftigen Streitereien zwischen den Eltern. Deshalb möchte Frau S. wissen, bei wem im Fall einer Trennung das Kind bleiben würde, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Könnte die Namensänderung rückgängig gemacht werden, oder bedarf es dazu der Zustimmung des Vaters?

Gesetzlicher Normalfall: alleinige Obsorge der Mutter

Obsorge bedeutet das Recht und die Pflicht, ein Kind zu pflegen und zu erziehen, es zu betreuen und gesetzlich zu vertreten. Wer die Obsorge hat, ist für das Kind verantwortlich. Er entscheidet über Erziehung, Schulausbildung, Lebensgestaltung etc. des Kindes und vertritt es bei  Rechtshandlungen.

Für Kinder aus einer Lebensgemeinschaft hat nach dem Gesetz die Mutter die alleinige Obsorge. Der Vater hat nach dem Gesetz keine Obsorge, auch dann nicht, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat.

Das Kind erhält bei der Geburt automatisch den Familiennamen der Mutter. Wie im Beispielsfall kann nachträglich der Familienname auf den des Vaters geändert werden. Dies hat jedoch für die Frage der Obsorge keine Auswirkungen.

Hat schon während der Lebensgemeinschaft die Mutter die alleinige Obsorge, bleibt diese auch bei Trennung der Lebensgefährten bestehen.

Gemeinsame Obsorge beider Eltern

Seit 1.2.2013 können die Lebensgefährten für ihr Kind die gemeinsame Obsorge beider Eltern vor dem Standesbeamten vereinbaren. So kann gleichzeitig mit der Anerkennung der Vaterschaft und einer eventuellen Namensbestimmung die gemeinsame Obsorge vereinbart werden. Die Eltern können dem Gericht auch eine schriftliche Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge zur Genehmigung vorlegen. Auf Antrag eines Elternteils kann die gemeinsame Obsorge auch durch das Gericht festgesetzt werden. Durch genehmigungspflichtige Vereinbarung der Eltern oder gerichtliche Entscheidung kann die gemeinsame Obsorge wieder aufgehoben werden.

Die gemeinsame Obsorge bleibt nach der Trennung bestehen, wenn die Eltern nicht die alleinige Obsorge eines Elternteils vereinbaren. Geregelt werden muss in jedem Fall, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung hauptsächlich leben soll. Dies wird in der Regel der Elternteil sein, zu dem das Kind die engere Beziehung hat und der auch bisher das Kind betreut hat.

Lebt das Kind wie im Beispielsfall nach der Trennung bei der Mutter, wäre dies ein Grund für die Namensangleichung an den Familiennamen der Mutter. Dazu ist die Zustimmung des Vaters erforderlich, die bei seiner Weigerung vom Gericht ersetzt werden kann.

Unterhalt der Kinder

Bei der Frage des Unterhalts sind Kinder aus einer Lebensgemeinschaft Kindern aus einer Ehe gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch von Kindern unterscheidet sich nicht danach, ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind oder auch nie zusammengelebt haben.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist jedoch, dass die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

Details der Unterhaltsberechnung.

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